An den Präsidenten des Europäischen Parlaments,
an den Präsidenten der Europäischen Kommission, an den Präsidenten
des Ministerrats der EU, an den Generalsekretär der UNO, an den
Generalsekretär des Europarats
Die unterzeichnenden Bürger der Staaten Europas
in Anbetracht dessen, dass
- "die menschliche Würde, die Freiheit, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Solidarität und die Gerechtigkeit Teil des geistlichen und moralischen Eigentums sind, worauf der Zusammenschluss der europäischen Völker baut", wie es die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht ;
- die Menschenrechtserklärung ihren Anspruch
auf Allgemeinheit sowie ihre Wirksamkeit zugunsten der der Freiheit,
der Gerechtigkeit und den Frieden unzureichend erfüllt, wenn
nicht auch jedem menschlichen Lebewesen von der Zeugung bis zum
natürlichen Tod die gleiche Menschenwürde und –rechte zugesprochen
werden ;
- die Staaten Europas, die Europäische Union und
der Europarat es als ihre Aufgabe betrachten, die in der "Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten" erklärten Menschenrechte zu beachten und zu fördern;
- es immer wieder Versuche gibt, das Recht
auf Leben auf restriktive Art und Weise auszulegen, indem man dem
gezeugten, noch ungeborenen Menschen dieses Recht verweigert;
-
die Definition von "Familie" und ihre Bedeutung für die Zukunft der Gesellschaft verloren geht, wenn man die Familie nicht als "grundlegendes Element der Gesellschaft und des Staates" anerkennt, auf der Ehe zwischen Mann und Frau basierend und die in erster Linie das Recht und die Pflicht hat, Kinder zu erziehen;
Wir stellen fest,
- dass jeder Mensch das Recht auf Leben von
der Zeugung bis zum natürlichen Tod besitzt;
- dass die Familie,
die auf der Ehe zwischen einem Mann und einer Frau aufbaut, welche
das Recht und die Pflicht haben, Kinder zu erziehen, als grundlegendes
Element der Gesellschaft und des Staates anerkannt werden muss;
Wir fordern
- dass alle Initiative ergriffen werden um
festzustellen, dass das Recht auf Leben eines jeden Menschen,
wie es in der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (Art. 2), im zukünftigen EU-Vertrag, in der "Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten" (Art. 2) und in der Allgemeinen Erklärung der menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 3) eingeschrieben ist, von der Zeugung bis zum natürlichen Tod gilt ;
- dass jede Entschliessung, Stellungnahme,
Empfehlung, Regelung, Entscheidung oder Richtlinie der Institutionen
der Europäischen Union, des Europarates und der Vereinten Nationen,
die das Recht auf Leben und die Familie mittelbar oder unmittelbar
betreffen, diesem Prinzip im Sinne einer naturrechtlich korrekten
Auslegung der oben genannten Rechtsinstrumente entsprechen ;
- das sofortige Ende der finanziellen Förderung
der embryonenverbrauchende Forschungsexperimente, wie es zum
Beispiel das VII Rahmenforschungsprogramm der Europäischen
Union vorsieht ;
- eine allgemeine und vorbeugende Entscheidung,
um als Familie nur jene anzuerkennen, die auf der Ehe zwischen
einem Mann und einer Frau aufbaut und denen als Vater und Mutter
primär das Recht und die Pflicht zustehen, über die Erziehung
ihrer Kinder zu entscheiden;
- dass die Europäische Union, der
Europarat und die Staaten Europas die oben genannten Rechte
anerkennen und danach handeln.